Rechte von gehörlosen/hörbeeinträchtigten Menschen

Aktueller anwaltlicher Tätigkeitsbereich

In den letzten Jahren widmete ich meine anwaltliche Tätigkeit den schützenswerten, grundrechtlichen Belange von gehörlosen sowie hörbeeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die auf das Erlernen und den Einsatz der Deutschen Gebärdensprache (DGS) oder lautsprachliche Gebärden (LBG,LUG)  angewiesen waren, um - entsprechend der verfassungsrechtlich garantierten Bildungschancengleichheit - eine ihren Neigungen und Fähigkeiten gute Bildung als elementare Voraussetzung für ihr späteres Berufsleben erlangen zu können, damit sie menschenwürdig und wirksam am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Meine derzeitige anwaltliche Tätigkeit für gehörlose und horbeeinträchtigte Menschen hat im Jahre 2013 in Oldenburg begonnen. Das Sozialamt der Stadt Oldenburg hatte damals zwei schwerbehinderten Zwillingskindern (4 Jahre), die  mit einem Cochlear-Implantat (CI) versorgt waren und einen Kindergarten im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Oldenburg (LBZH) besuchten, ihre Anträge auf Kostenübernahmen für  Hausgebärdensprachkurse im Rahmen der Vorschriften der Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII) höchst fragwürdig abgelehnt, nachdem ein  für das Landesbildungszentrum zuständiger Fachberater  bezüglich "Hören und Sprache"  den von den Zwillingskindern gestellten Antrag zuvor für "kontraindiziert" erachtet hatte.

Die Zwillingskinder konnten in den beim Sozialgericht Oldenburg eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahren positive Weichen für eine spätere außergerichtliche Stattgabe ihres Begehrens durch das Sozialamt der Stadt Oldenburg stellen. Hervorzuheben wäre hier, dass führende Experten der Sprachwissenschaften und der Deutschen Gebärdensprache (Professorin Frau Gisela Szagun und Professor Dr. Christian Rathmann) auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Studien auf die Vorteile für hörbeeinträchtigte Kleinstkinder hingewiesen hatten, wenn diese neben der herkömmlichen Lautsprache auch die Deutsche Gebärdensprache erlernen würden, wobei diese Bilingualität gerade nicht - wie damals vom Fachberater des Landes Niedersachsen (substanzlos) behauptet wurde - "kontraindiziert" sei, sondern zu einer positiven Entwicklung und Förderung der hilfesuchenden Zwillingskinder und ähnlich betroffener Kinder beitragen würde.

Obwohl zwischenzeitlich 9 Jahre vergangen sind und wir das Jahr 2022 schreiben, müssen insbesondere gehörlose Kinder, die in Kindergärten sowie Regelschulen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören eine bedarfsgerechte Unterstützung durch Gebärdendolmetscher und/oder Kommunikationsassistenten benötigten, täglich tendenzielle Behördenwillkür unter Verstoß elementarer Grundrechte sowie grober Missachtung der UN-Behindertenrechtskonvention erfahren.

Wenn Hilfesuchende zur Abwehr irreversibler Grundrechtsnachteile Eilanträge bei den jeweiligen Sozialgerichten stellen (müssen), erleiden diese - von wenigen Ausnahmen abgesehen - unter Verstoß elementarer Verfahrensrechte und Prozessrechte - vielfach tendenziell weitere Demütigungen und Diskriminierungen. Der in Art. 19 IV GG garantierte effektive Rechtsschutz als hohes Grundrechtsgut der gehörlosen Hilfesuchenden in gerichtlichen Eilverfahren wird vielfach unter Verstoß der richterlichen Objektivität und Neutralität zu Lasten der hörbeeinträchtigten, schwerbehinderten Kinder verletzt. Hervorzuheben wäre hier die von mir bundesweit beobachtete und gerügte Praxis von Sozialrichtern im Hinblick auf die Frage der (vorrangigen) gesetzlichen Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern sowie der (vorrangigen) Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit. Insbesondere die Sozialrichter in den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt haben die vorgenannten Zuständigkeitsfragen langwierig und tendenziell objektiv-willkürlich zu Lasten der behinderten Kinder lange Zeit vor sich hergeschoben.

Die nachfolgenden Seiten meiner Homepage sollen einige exemplarische Fälle aufzeigen, die das von Hilfesuchenden wiederholt für grob rechtswidrig erachtete Verwaltungshandeln der für die Übernahme der Dolmetscherkosten zuständigen Sozialleistungsbehörden (Sozial- Jugendamt, Krankenkasse) näher aufzeigen sollen.

Da auch die von den hörbeeinträchtigten (Schul)Kindern angerufenen Sozialgerichte den für ein gerichtliches Eiverfahren bedeutsamen Eilrechtschutz vielfach unter Verletzung des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 IV GG und der UN-Behindertenrechtskonvention tendenziell zu Lasten der hilfesuchenden Kinder unzumutbar erschwert bzw. auch gänzlich vereitelt haben, soll auf den nachfolgenden Seiten u.a. die Spruchpraxis der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern Sachsen sowie Sachsen-Anhalt näher aufgezeigt und dokumentiert werden.

 



 


 


 


 







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