Rechte von gehörlosen/hörbeeinträchtigten Menschen

Hörende Eltern und Deutsche Gebärdensprache

1. Allgemeines

Die Eltern von gehörlosen oder hörbeeinträchtigten Kindern haben im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) einen Anspruch auf das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache, wenn die Kommunikation zwischen dem behinderten (gehörlosen oder hörbeeinträchtigten) Kind erschwert wird und dem Kind dadurch (irreversible) Entwicklungsschäden unter Verstoß des Kindeswohl drohen. Ein Anspruch auf das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache erlangt insbesondere dann hohe Bedeutung, wenn gehörlose oder hörbeeinträchtigte Kinder die deutsche Lautsprache nicht beherrschen. Für diesen Fall benötigen hörende Eltern elementares Grundwissen über die deutsche Gebärdensprache als Kommunikationshilfsmittel, um ihr Grundrecht auf elterliche Sorge für ihr Kind nebst einer damit verbundenen umfassenden Erziehung ausüben zu können.

2. Rechtliche Anspruchsgrundlagen

Nachfolgend sollen die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen näher abgehandelt werden, wen sorgeberechtigte hörende Eltern bei den Jugendämtern eine Kostenübernahme für sogenannten Hausgebärdensprachkursen beantragen wollen und welche rechtlichen Argumente für eine Bewilligung notwendig und geeignet sind.

a) Art. 6 GG - Aufgaben des Sozialgesetzbuch I

Nach Art. 6 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialger Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten und u.a. dazu beitragen, "die Familie zu schützen und zu fördern" (§ 1 Abs. 1 SGB I).

b) Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)

Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Ferner sind nach § 9 Abs. 2 SGB VIII die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen.

Nach § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

c) Rechtsgutachten Deutsches Institut für Jugend und Familie (DIJUF) zu § 27 SGB VIII

Das Deutsches Institut für Jugend und Familie (DIJUF) wurde vom Landkreis Leer anlässlich eines von mir für eine hörende Mutter beim Verwaltungsgericht Oldenburg im Jahre 2015 geführten Rechtsstreits (intern) mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt. Das Rechtsgutachten wurde in DIJUF-RECHTSGUTACHTEN, Heft 2 / 2015 JAmt 89, veröffentlicht und zu Gunsten der klagenden Mutter ein Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen in Form eines von ihr begehrten Hausgebärdensprachkurses bestätigt, da ihr Antragsbegehren die gesetzlichen Tatbestandkriterien des § 27 SGB VIII bezüglich „Beseitigung eines erzieherischen Defizits“ erfüllen würde. Insoweit heißt es in dem Rechtsgutachten u.a.:

„2. … als (flexible) Hilfe zur Erziehung nach

§ 27 Abs. 2 SGB VIII

Allerdings ist ein Hilfeanspruch der Eltern nach § 27 Abs. 2 SGB VIII anzunehmen.

Die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern und die damit notwendigerweise einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer erzieherischen Möglichkeiten bedingen zwangsläufig die Annahme einer erzieherischen Bedarfssituation des Kindes. Dieser kann durch die Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscherkurs abgeholfen werden, sodass es sich auch um die geeignete und notwendige Hilfe handelt (§ 27Abs. 1 SGB VIII).DIJUF-RECHTSGUTACHTEN, Heft 2 / 2015 JAmt 89

Dabei hat der Gesetzgeber neben den „klassischen“ Hilfen ,die in den §§ 28 ff SGB VIII ausdrücklich beschrieben sind, mit der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 27Abs. 2 S. 1 SGB VIII auch die notwendige Flexibilität geschaffen, um die Entscheidung über die konkrete Hilfeart tatsächlich am jeweiligen Hilfebedarf ausrichten zu können(Schellhorn/Fischer SGB VIII, 4. Aufl. 2012, SGB VIII § 27Rn. 36). Entscheidend für die Ausgestaltung der Hilfe hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs ist daher der erzieherische Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Die Gewährung neuer, individueller Hilfen ist daher nicht nur möglich und wünschenswert, sondern für den Fall, dass mit dem Standardkatalog an Hilfen auf den Hilfebedarf nicht reagiert werden kann, auch gefordert.

Nach Einschätzung des Instituts besteht ein Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Übernahme der Kosten für den Gebärdensprachkurs der Eltern als Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII."

Eltern müssen die Aufgaben, die mit der Geburt eines gehörlosen Kindes anfallen, erfüllen. Doch ohne eine gemeinsame Sprache wird den Eltern diese Aufgabe unter Verstoß von Art. 6 GG i. V. m. dem Grundsatz einer familiengerechten Hilfe gem. Art. 1 SGB I i. V. m. § 1626 BGB letztlich verwehrt.

3. Wissenschaftliche Erkenntnisse

Die Bedeutung der deutschen Gebärdensprache (DGS) für gehörlose Kinder und deren Eltern wurde in der Vergangenheit einer internationalen wissenschaftlichen Untersuchung zugeführt. Insoweit wird an dieser Stelle nochmals auf eine in die deutsche Sprache übersetzte, umfassende wissenschaftliche Abhandlung in der Zeitschrift LINGUISTIK mit dem Titel Sprache und Sprachpolitik“ – den Spracherwerb gehörloser Kinder sichern: Was Sprachwissenschaftlicher tun können, hingewiesen. An der vorgenannten wissenschaftlichen Untersuchung hat auch der renommierte Prof. Dr. Christian Rathmann (Universitätsprofessor für Gebärdensprachen und Gebärdensprachdolmetschen) teilgenommen.

Nachfolgend sollen wesentliche Aspekte aus dem vorgenannten Fachaufsatz hervorgehoben werden, die die Notwendigkeit einer gebärdensprachlichen Förderung der Eltern gehörloser Kinder objektivieren:

a) Eltern junger gehörloser      Kinder brauchen Anleitung und Unterstützung, wenn sie Zuhause und in der      Schule Umgebungen schaffen sollen, die einen normalen Spracherwerb      ermöglichen.

b) es wird Eltern ertaubter      Kleinkinder geraten, ihren Kindern Gebärdensprache beizubringen, auch wenn      das Kind Hörgeräte wie z. B Hörgeräte CI hat, d.h., dass die gesamte      Familie Gebärdensprache erlernen sollte.

c) die hörenden Verwandten      eines gehörlosen Kindes benötigen Hilfe, um eine Gebärdensprache zu      erlernen, von daher muss hörenden Eltern und ihrem gehörlosen Kind Zugang      zur Gebärdensprache ermöglicht werden, wobei die Eltern eine gute      Gebärdensprache selber erlernen müssen.

d) jeder Mensch hat ein Recht      auf Sprache, deshalb sollte Gebärdensprachunterricht für alle gehörlosen      Kinder und ihre Familien zumindest bis zum 12. Lebensjahr des Kindes      finanziert werden.

e) es besteht die Gefahr der      sprachlichen Verarmung.

f) es besteht ein      Zusammenhang zwischen sprachlichen Fähigkeiten und Verzögerungen bzw.      Unterbrechungen in der Entwicklung der kognitiven Kompetenz.

g) wird in den ersten      Lebensjahren keine Sprache erworben, führt das zu Verzögerungen oder      Unterbrechungen in der Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten, die mit dem      Sprachvermögen eng verknüpft sind. Solche Kinder haben Probleme mit      verbaler Gedächtnisorganisation, dem Erlernen von Lesen, Schreiben und      Rechnungen und höheren kognitiven Verarbeitungsprozessen wie den      exekutiven Funktionen und Theory off Mind.

h) wird einem Kind bis zu      seinem 5. Lebensjahr keine zugängliche oder erlernbare Sprache angeboten –      und zwar regelmäßig und häufig -, wird dieses Kind sehr wahrscheinlich      niemals eine Sprache mit muttersprachlicher grammatischer Kompetenz      benutzen.- Viele Studien zeigen, dass      gehörlose Kinder, die gebärden, bessere schulische Leistungen erzielen als      nicht gebärdende gehörlose Kinder- Zweisprachigkeit      (Gebärdensprache und Lautsprache) bieten einem gehörlosen Kind in      kognitiver, sozialer und schulischer Hinsicht große Vorteile, wobei eine      hohe Kompetenz in zwei oder mehr Sprachen zu kreativerem Denken beim      Problemlösen und einer größeren geistigen Flexibilität und kognitiven      Regulierung führt, die bis ins hohe Alter erhalten bleibt.

4. Grundsatzentscheidung VG Dresden (Urteil vom 18.7.2018, Az. 1 K 2853/16

Die für Streitfälle in Fragen der Erziehungshilfe  (§ 27 SGB VIII) grundsätzlich zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit muss im Hinblick auf die von den sorgeberechtigten Personen angefochtenen Entscheidungen der Jugendämter stets wesentliche Elemente des Kindeswohls sowie wesentliche Erziehungsdefizite etc. grundlegend einer grundlegenden rechtlichen Überprüfung und Würdigung zuführen. Da es sich diesbezüglich insbesondere um die Auf- und Abklärung pädagogischer/psychologischer  Tatbestände handelt und die Mitarbeiter der Jugendämter sich stets als "Wächter des Kindeswohls" verstehen, spielen sie diese "Trumpfkarte" vor Gericht vielfach zu Lasten der hilfesuchenden Sorgeberechtigten nahezu "königlich" aus, indem letztlich zu verstehen gegeben wird, dass niemand außer Mitarbeiter und Pädagogen/Psychologen der Jugendämter über entsprechende Fachkenntnisse verfügen und von daher grundsätzlich alles richtig machen würden.

Das Verwaltungsgericht Dresden war im Jahre 2018 nicht von der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung eines Jugendamtes über einen Antrag von sorgeberechtigten Eltern für ihr hörbeeinträchtigtes Kind in Form einer Kostenübernahme von Gebärdendolmetscherkosten eines Hausgebärdensprachkurs überzeugt und hat im Urteil vom 18.7.2018, 1 K 2853/16 eine Kostenübernahme durch das Jugendamt für einen Hausgebärdensprachkurs im Umfang von zwei mal zwei Unterrichtseinheiten pro Woche bei insgesamt mindestens 350 Unterrichtseinheiten zugesprochen. Das Gericht gelangte auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens u.a. zu folgenden Feststellungen:

1. Nach § 27 SGB VIII steht den personensorgeberechtigten Klägern bei der Erziehung ihres Kindes T. ein Anspruch auf Hilfe zu, wenn einerseits eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und andererseits die im Einzelfall zu bestimmende Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des begehrten Hausgebärdensprachkurses vor.

2. Eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung ist dann nicht gewährleistet, wenn mit Blick auf dieses Erziehungsziel eine Fehlentwicklung oder gar ein Rückstand bzw. Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung droht, sodass ein erzieherischer Bedarf besteht.

3. Wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Eigenverantwortlichkeit ist in jedem Fall auch eine hinreichende sprachliche Entwicklung, weil vor allem über diese eine Gemeinschaftsfähigkeit besteht. Entgegen der anfänglich mitgeteilten Auffassung des Beklagten besteht im vorliegenden Fall auch ein erzieherischer Bedarf, weil es bereits zu einem Rück- bzw. Stillstand der (sprachlichen) Entwicklung des Kindes gekommen ist.

4. Der begehrte Hausgebärdensprachkurs ist zweifelsfrei geeignet, die (sprachliche) Entwicklung von T. zu fördern, weil er dem Ausweiten des bereits bestehenden erzieherischen Defizits nicht nur entgegenzuwirken, sondern diesem sogar abzuhelfen vermag. Den Klägern wird mit zunehmenden Gebärdenkenntnissen ein weiteres Spektrum an sprachlichen Erziehungsmöglichkeiten eröffnet. Ein häuslicher Gebärdensprachkurs vermag dies den Klägern individuell, kindbezogen und sogar "vor Ort" zu vermitteln, sodass sie in die Lage versetzt werden, ihren Sohn sowohl sprachlich zu fördern als auch auf dessen Bedürfnisse besser einzugehen, sodass T. Defizite abbauen und bisher Versäumtes zügig nachholen kann.

5. Soweit die Vorschrift des § 27 Abs. 1 SGB VIII den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung auf das "Notwendige" begrenzt und die Gewährung eines "Optimums" gerade nicht erfasst, hält das Gericht gleichwohl einen Hausgebärdensprachkurs für die Kläger für notwendig. Notwendig im Sinne der Vorschrift ist die Hilfe (nur) dann, wenn sie im konkreten Fall erforderlich ist, um eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Ist dies dagegen auch durch allgemeine Förderungsangebote hinreichend sichergestellt, so besteht keine Notwendigkeit zur Hilfe. Daher kann eine begehrte Hilfe auch nur dann erforderlich sein, wenn die Mangelsituation nicht ohne weiteres aus eigener Kraft oder durch Einschaltung Dritter bewältigt werden kann (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 10/06, § 27 Rn. 30). Insoweit richtet sich die Art der zu gewährenden Hilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall unter Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes, wobei sie nicht auf die in den §§ 28 ff. SGB VIII ausdrücklich genannten Maßnahmen beschränkt ist, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ("insbesondere"). Die Entscheidung über das Ausmaß der Hilfe stellt vielmehr grundsätzlich das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes und mehrerer Fachkräfte dar, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Kammer lassen die vorliegend bestehenden Umstände, insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Kläger, jedoch keine andere (Selbst-) Hilfemöglichkeit erkennen.

6. Die Kläger müssen sich nicht auf sonstige allgemeine Förderungsangebote, insbesondere auf bestehende Fortbildungsmöglichkeiten bei der Volkshochschule oder jene im Internet, verweisen lassen. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass derartige Angebote erheblich kostengünstiger sind und darüber hinaus die von den Klägern begehrten grundlegenden Grammatikkenntnisse thematisieren. Allerdings orientieren sich diese Möglichkeiten gerade nicht am individuellen Alltag eines Kindes und sind insoweit auch nicht auf die erzieherische Kommunikation ausgerichtet. Die Kläger sollen mit dem Erlernen der deutschen Gebärdensprache aber befähigt werden, mit T. zu kommunizieren und ihn (vor allem auch sprachlich) zu erziehen

7. Soweit eine Bewilligung seitens des Beklagten bislang auch deswegen abgelehnt wurde, weil die Kläger dem bereits bezahlten Hausgebärdenkurs des Sohnes beiwohnen und dort auch Fragen stellen könnten, vermag dies die Notwendigkeit eines eigenen Hausgebärdensprachkurses nicht zu beseitigen. Denn zum einen findet der Kurs des Kindes aus nachvollziehbaren Gründen nur noch zeitweise zuhause statt, weil ein Einsatz der Dolmetscherin auch in anderen Lebensbereichen von T. sachdienlich erscheint und sie deshalb etwa auch im Kindergarten tätig wird. Zum anderen liegt der Schwerpunkt des Kurses von T. vorrangig auf seinen Interessen, ohne dass hierbei zugleich erzieherische Aspekte eine Rolle spielen würden.

8. Neben der Art der zu gewährenden Hilfe richtet sich auch deren Umfang nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Unter Beachtung der bereits bestehenden Defizite hält das Gericht einen Hausgebärdensprachkurs in einem Umfang von mindestens 350 Unterrichtseinheiten – bei zeitnahem Beginn zu zwei mal zwei Unterrichtseinheiten pro Woche – für erforderlich.

9. Soweit die Sachverständige einen Umfang von 350 Unterrichtseinheiten als Mindestmaß angesehen und darüber hinaus einen Umfang von 500 Unterrichtseinheiten für "notwendig" erachtet hat, waren die Kläger – ungeachtet ihres insoweit beschränkten Antrages – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Gutachterin auf den Mindestumfang und im Übrigen auf die eigenständige Inanspruchnahme diverser Akkulturationsmöglichkeiten zu verweisen. Denn insoweit kann ihnen nach dem bisherigen Sachstand ein eigenständiges Erlernen bzw. Üben der Gebärdensprache zugemutet werden, z. B. im Rahmen eines Gehörlosenstammtischs oder eines "Sprachtandems".

10. Soweit den Klägern ein Anspruch auf Bewilligung eines Hausgebärdensprachkurses im besagten Umfang zusteht, sind hiervon auch die notwendig einhergehenden Kosten für Fahrt- und Wegekosten enthalten.

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