Bundesteilhabegesetz - Grundrechte - UN-BRK
Unsere Verfassung garantiert behinderten Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass sie im Falle einer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen.
In Anerkennung des vorgenannten grundrechtlichen Benachteiligungsverbots hat der Gesetzgeber behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen ein umfassendes Hilfsbedarfssystem mittels der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt.
1. Eingliederungshilfeansprüche und Gesetzesreform
Gehörlose und hörbeeinträchtigte Hilfesuchende konnten bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern bis zum 31.12.2019 Ansprüche im Rahmen der Vorschriften der Eingliederungshilfe gem. der §§ 53,54 SGB XII i. V. m. §§ 55,58 SGB IX geltend machen, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer Behinderung oder den Folgen ihrer Behinderung standen und - entsprechend den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe - notwendig und geeignet waren.
Für den Zeitraum ab 01.01.2020 wurde das Rehabilitationsrecht z.B. in den Bereichen Bildungsteilhabe und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch die Einführung weiterer Kapitel des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im SGB IX grundlegend reformiert. Maßgeblich für die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Bildungsteilhabe sowie Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind seitdem insbesondere nachfolgende Vorschriften der Eingliederungshilfe.
a) § 90 SGB IX - Aufgabe der Eingliederungshilfe
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
b) § 102 SGB IX - Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
c) § 104 SGB IX - Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,
1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.
(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.
d) § 108 SGB IX – Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.
e) § 112 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
1.Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
2.Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erbracht für eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die
1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließt,
2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und
3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen.
Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.
(3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen ein:
1. Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
2. Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist, und
3. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
(4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.
f) § 113 SGB IX - Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
1. Leistungen für Wohnraum,
2. Assistenzleistungen,
3. heilpädagogische Leistungen,
4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7. Leistungen zur Mobilität,
8. Hilfsmittel,
9. Besuchsbeihilfen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
(4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.
(5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden.
2. Bundessozialgericht und UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention garantiert gehörlosen und hörbeeinträchtigten Menschen das Erlernen der Gebärdensprache sowie den Einsatz der Gebärdensprache insbesondere in der Bildung.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 06.03.2012, Az. B 1 KR 10/11 R in RdNr. 25 ausgeführt und hervorgehoben, dass das unmittelbar anwendbare UN-konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen entsprechen und z.B. Art. 30 Abs. 4 UN-BRK einen unmittelbaren Anspruch ggü. Hilfesuchenden begründen würde.
Artikel 30 UN-BRK lautet wie folgt:
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
(1)
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
…
….
….
(4)
Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
Ausgehend von der vorgenannten Grundsatzentscheidung des BSG z.B. gehörlose Schulkinder ihr Begehren auf Anerkennung und Unterstützung eines täglichen Schulunterrichts ausschließlich in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) insbesondere auf Art. 24 Abs. 3c UN – BRK stützen, da die DGS nicht bloß als eine mögliche Brücke zur Lautsprache dienen soll bzw. dienen darf, sondern eine eigenständige Sprache ist. Diesbezüglich ist in Art. 24 Abs. 3c UN-BRK für Kinder mit einer Hörbehinderung festgehalten, dass ihnen „Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen (…) , die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche (…) Entwicklung gestattet“.
3. Bundesverfassungsgericht und UN-Behindertenrechtskonvention
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung auf ein Benachteiligungsverbot ggü behinderten Menschen gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hingewiesen und hervorgehoben, dass alle Ungleichbehandlungen, die für Menschen mit Behinderungen zu einem Nachteil führen, untersagt sind und davon auch mittelbare Benachteiligungen umfasst werden, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstellt, da Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag in Form einer Ermöglichung einer gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten enthält (vgl. BVerfGE 96, 288 <308>; Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 56 m.w.N.).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 30.01.2020, Az. 2 BvR 1005/18, im vorgenannten Sinne einen Rechtsanspruch eines behinderten Menschen auf persönliche Mobilität bejaht. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die rechtliche Einordnung der UN-BRK durch das Bundesverfassungsgericht. Diesbezüglich hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (juris: UNBehRÜbk) aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundesgesetzgebers (Art 59 Abs 2 GG) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht (vgl BVerfG, 24.07.2018, 2 BvR 309/15 <Rn 90>). Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl BVerfG, 26.07.2016, 1 BvL 8/15 <Rn 88>).(Rn.40),
Zudem hat das BVerfG in der vorgenannten Entscheidung in den vorangestellten Orientierungssätzen folgende, grundrechtlich relevante Ausführungen gemacht:
(1) „Eine nach Art 3 Abs 3 S 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl BVerfG, 29.01.2019, 2 BvC 62/14 <Rn 55>).(Rn.35)
(2) Untersagt sind alle Ungleichbehandlungen, die für Menschen mit Behinderungen zu einem Nachteil führen. Erfasst werden auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstellt. (Rn.35)
(3) Art 3 Abs 3 S 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl BVerfG aaO <Rn 56>). (Rn.35)
(4) Art 3 Abs 3 S 2 GG ist ein Paradigmenwechsel zu entnehmen: Der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trägt, wird durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt. Es wird nicht nur die benachteiligte Minderheit angesprochen, sondern auch die Mehrheitsgesellschaft in die Verantwortung genommen. (Rn.36)
(5) Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art 3 Abs 3 S 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt - über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus - im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (vgl BVerfG, 08.10.1997, 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 <303 f>).(Rn.37).
(6) Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl für die EMRK BVerfG, 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 <Rn 30>). Die UN-Behindertenrechtskonvention (juris: UNBehRÜbk) steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundesgesetzgebers (Art 59 Abs 2 GG) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl BVerfG, 24.07.2018, 2 BvR 309/15 <Rn 90>). Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl BVerfG, 26.07.2016, 1 BvL 8/15 <Rn 88>).(Rn.40)
(7) Das Recht auf persönliche Mobilität aus Art 20 Buchst b UNBehRÜbk ist bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen zu berücksichtigen (vgl BVerfG aaO).(Rn.39)
(8) Im Sinne des Paradigmenwechsels, den Art 3 Abs 3 S 2 GG mit sich gebracht hat, ist die Beschwerdeführerin mit anderen - nicht behinderten - selbständigen Personen zu vergleichen. Es kann von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, sich von anderen Personen helfen zu lassen und sich damit von ihnen abhängig zu machen. Dies kommt einer - überholten - Bevormundung der Beschwerdeführerin gleich, weil es voraussetzt, dass diese die Kontrolle über ihre persönliche Sphäre (zeitweise) aufgibt. (Rn.42).“
Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgenannten Orientierungssätze in den RdNr. 35 – 43 wie folgt näher begründet:
cc) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 128, 138 <156>; Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 55). Untersagt sind alle Ungleichbehandlungen, die für Menschen mit Behinderungen zu einem Nachteil führen. Erfasst werden auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstellt (vgl. Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 537; Nußberger, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3, Rn. 311). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 96, 288 <308>; Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 56 m.w.N.).
dd) In der Literatur wird Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Paradigmenwechsel entnommen: Der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trage, werde durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt. Es werde nicht nur die benachteiligte Minderheit angesprochen, sondern auch die Mehrheitsgesellschaft in die Verantwortung genommen (vgl. Baer/Markard, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 534, jeweils m.w.N.).
ee) Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt - über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus - im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (vgl. BVerfGE 96, 288 <303 f.>). Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 2710/16 -, Rn. 2).
Das Benachteiligungsverbot wirkt sich insbesondere bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>), bei der Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten und des Mitverschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, Rn. 10) oder des als üblich Hinzunehmenden aus (vgl. Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 538 m.w.N.). So ist beispielsweise das Nutzungsrecht des Mieters, auch wenn dessen behinderter Angehöriger oder Lebensgefährte nicht Partei des Mietvertrags ist, durch die Grundentscheidung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mitgeprägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, Rn. 20). Das Benachteiligungsverbot führt dazu, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit behinderten Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2000 - 14 U 19/99 -, Rn. 23). So sind etwa Ausnahmen von einem Hundehaltungsverbot in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft geboten, wenn der Hund der Stabilisierung des seelischen Gleichgewichts und der Besserung des Gesundheitszustandes einer behinderten Person förderlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 2 ZZ BR 81/01 -, Rn. 20).
ff) Das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 BRK ist bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 2710/16 -, Rn. 2). Nach Art. 20 Buchstabe b BRK treffen die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem ihren Zugang zu tierischer Hilfe erleichtern.
Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl. für die EMRK BVerfGE 111, 307 <317>). Der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Bundesgesetzgebermittels förmlichen Gesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 141, 1 <19 Rn. 45>; 142, 313 <345 Rn. 88>; 149, 293 <329 f. Rn. 90>). Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 142, 313 <345 Rn. 88>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Deutsche Rechtsvorschriften sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 141, 1 <27 Rn. 65>).
b) Nach diesen Maßstäben verkennt die angegriffene Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie dessen Ausstrahlungswirkung in das Zivilrecht nicht berücksichtigt. Indem das Kammergericht davon ausgeht, die Benachteiligung der Beschwerdeführerin sei nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst, weil es sich weder um eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG noch um eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG handele, hat es das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nicht im Lichte des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgelegt. Ob eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt, wofür - wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ausführt - die enge Verbindung zwischen einer blinden Person und ihrem Führhund sprechen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei dem Durchgangsverbot, wenn § 3 Abs. 2 AGG im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgelegt wird, um eine mittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Beschwerdeführerin.
aa) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Das scheinbar neutrale Verbot, Hunde in die Orthopädische Gemeinschaftspraxis mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Denn das Durchgangsverbot verwehrt es ihr, die Praxisräume selbständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne Weiteres möglich ist. Das Kammergericht stellt darauf ab, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht daran gehindert werde, durch die Praxisräume zu gehen, sondern sich wegen des Verbots, ihre Führhündin mitzunehmen, nur daran gehindert sehe. Hierbei beachtet es nicht den Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit sich gebracht hat. Denn es vergleicht die Beschwerdeführerin nicht mit anderen - nicht behinderten - selbständigen Personen, sondern erwartet von ihr, sich von anderen Personen helfen zu lassen und sich damit von ihnen abhängig zu machen. Dabei verkennt das Gericht, dass sich die Beschwerdeführerin ohne ihre Führhündin einer unbekannten oder wenig bekannten Person anvertrauen und sich, ohne dies zu wünschen, anfassen und führen oder im Rollstuhl schieben lassen müsste. Dies kommt einer - überholten - Bevormundung der Beschwerdeführerin gleich, weil es voraussetzt, dass diese die Kontrolle über ihre persönliche Sphäre (zeitweise) aufgibt.
bb) Die Benachteiligung ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Das Kammergericht hält die Benachteiligung der Beschwerdeführerin für sachlich begründet, weil die Ärzte "hygienische Gründe" geltend gemacht haben. Dabei differenziert es nicht zwischen dem generellen Verbot des Mitbringens von Tieren in die Praxis und dessen Anwendung auf die Beschwerdeführerin und deren Blindenführhündin. Es ist bereits zweifelhaft, ob hygienische Gründe, die gegen das Mitbringen von Tieren in eine Arztpraxis angeführt werden mögen, mit Blick auf das - gelegentliche - Mitführen eines Blindenführhundes einen sachgerechten Grund für das Durchgangsverbot darstellen können. Zwar geht das Kammergericht selbst davon aus, dass eine Infektionsgefahr zu vernachlässigen sei. Dennoch nimmt es an, auch ein gepflegter Hund könne die Sauberkeit der Praxisräume beeinträchtigen, sei es durch Schmutz oder Feuchtigkeit, Haarverlust oder Parasitenbefall. Dabei lässt es außer Acht, dass es sich bei dem Raum, den die Beschwerdeführerin durchqueren muss, um einen Wartebereich handelt, den Menschen mit Straßenschuhen und in Straßenkleidung betreten oder unter Umständen in einem Rollstuhl aufsuchen müssen. Deshalb ist es eher fernliegend, davon auszugehen, dass der Führhund der Beschwerdeführerin beim gelegentlichen Durchqueren des Warteraums zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse in der Praxis führen könnte.“